Limburg. Die örtliche Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme gibt es für den Bereich der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfälle ...

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle (z. B. Baumrückschnitt) darf ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975, PflAbfV, HE (GVBl. I S. 48) erfolgen und ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich unter Verwendung eines Vordruckes mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Die Anzeige ist von der verantwortlichen Person zu unterschreiben und kann entweder bei der örtlichen Ordnungsbehörde während unserer Öffnungszeiten abgegeben oder per Fax an 06431/203-263 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gesendet werden.

Diese Anzeige stellt keine Genehmigung dar.

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975, PflAbfV, HE (GVBl. I S. 48) ist dem Anzeigeformular als Anlage beigefügt und deren Kenntnisnahme und Beachtung muss von der verantwortlichen Person durch Unterschrift bestätigt werden.

Sollte die Verbrennung von Stroh oder pflanzlicher Abfälle entgegen der Verordnung durchgeführt werden und einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Limburg verursachen, führt dies zu einem kostenpflichtigen Einsatz für die verantwortliche Person.

Die Gemeinsame Zentrale Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Gartenstraße 1, 65549 Limburg a. d. Lahn, wird nach Eingang der Anzeige von der örtlichen Ordnungsbehörde informiert.

logo wittich domstadtHinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 

 

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